RIS - 5Ob14/20z - Entscheidungstext (2024)

1.1In der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung zu 5Ob168/18v wurde abschließend geklärt, dass die im Wohnungseigentumsvertrag enthaltene Vereinbarung über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel gemäß (nunmehr) §32 Abs2 WEG2002 auch die Betriebs- und Instandhaltungskosten des Personenaufzugs erfasst.1.1In der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung zu 5Ob168/18v wurde abschließend geklärt, dass die im Wohnungseigentumsvertrag enthaltene Vereinbarung über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel gemäß (nunmehr) Paragraph 32, Absatz 2, WEG2002 auch die Betriebs- und Instandhaltungskosten des Personenaufzugs erfasst.

1.2Eine Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach einer Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels erfordert nach §32 Abs5 WEG eine nachfolgende wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten (5Ob199/11t; 5Ob81/18z ua; E.M.Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 §32 WEG Rz43; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht23 §32 WEG Rz12). Das setzt eine Änderung der Sachverhaltsgrundlage im Vergleich zu jener bei Abschluss der Vereinbarung voraus. Eine solche wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit im Vergleich zu jener bei Abschluss des Wohnungseigentumsvertrags liegt vor, weil das Wohnungseigentumsobjekt der Neuntantragsgegnerin topV aufgrund von Baumaßnahmen nicht mehr vom Mezzanin aus, sondern nur noch über das Erdgeschoß erreichbar ist. In einem solchen Fall ist ein für alle Mit- und Wohnungseigentümer geltender Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen zu finden (5Ob301/02d; 5Ob168/18v mwN; vgl auch Würth/Zingher/Kovanyi aaO §32 WEG Rz8; E.M.Hausmann aaO §32 WEG Rz48).1.2Eine Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach einer Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels erfordert nach Paragraph 32, Absatz 5, WEG eine nachfolgende wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten (5Ob199/11t; 5Ob81/18z ua; E.M.Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 Paragraph 32, WEG Rz43; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht23 Paragraph 32, WEG Rz12). Das setzt eine Änderung der Sachverhaltsgrundlage im Vergleich zu jener bei Abschluss der Vereinbarung voraus. Eine solche wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit im Vergleich zu jener bei Abschluss des Wohnungseigentumsvertrags liegt vor, weil das Wohnungseigentumsobjekt der Neuntantragsgegnerin toprömisch fünf aufgrund von Baumaßnahmen nicht mehr vom Mezzanin aus, sondern nur noch über das Erdgeschoß erreichbar ist. In einem solchen Fall ist ein für alle Mit- und Wohnungseigentümer geltender Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen zu finden (5Ob301/02d; 5Ob168/18v mwN; vergleiche auch Würth/Zingher/Kovanyi aaO Paragraph 32, WEG Rz8; E.M.Hausmann aaO Paragraph 32, WEG Rz48).

2.1§32 Abs5 WEG2002 ermöglicht einem Wohnungseigentümer, bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten eine rechtsgestaltende Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels durch gerichtliche Entscheidung zu erlangen. Die Abänderung des Aufteilungsschlüssels für die Kosten eines Aufzugs setzt voraus, dass die objektive Nutzungsmöglichkeit für einen Wohnungseigentümer erheblich hinter der Nutzungsmöglichkeit anderer Miteigentümer zurückbleibt (RIS-Justiz RS0083087). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die in §32 Abs1 WEG2002 vorgesehene gesetzliche Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile dann zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn ein oder mehrere Wohnungseigentümer an den die Aufwendungen betreffenden Anlagen nicht oder nur in erheblich untergeordnetem Ausmaß teilhaben (5Ob48/12p; 5Ob129/14b)2.1Paragraph 32, Absatz 5, WEG2002 ermöglicht einem Wohnungseigentümer, bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten eine rechtsgestaltende Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels durch gerichtliche Entscheidung zu erlangen. Die Abänderung des Aufteilungsschlüssels für die Kosten eines Aufzugs setzt voraus, dass die objektive Nutzungsmöglichkeit für einen Wohnungseigentümer erheblich hinter der Nutzungsmöglichkeit anderer Miteigentümer zurückbleibt (RIS-Justiz RS0083087). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die in Paragraph 32, Absatz eins, WEG2002 vorgesehene gesetzliche Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile dann zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn ein oder mehrere Wohnungseigentümer an den die Aufwendungen betreffenden Anlagen nicht oder nur in erheblich untergeordnetem Ausmaß teilhaben (5Ob48/12p; 5Ob129/14b)

2.2Für die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels kommt es allein auf die objektive Nutzungsmöglichkeit an (RS0083193; RS0083101 [T4]; RS0083087 [T8]). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zu prüfen, ob eine gänzliche Befreiung von den Liftkosten, wie sie die Erstantragstellerin anstrebt, in Betracht kommt.

2.3Wohnungseigentümer von im Erdgeschoß liegenden Objekten werden nach der Judikatur in der Regel um 4/5 von der Tragung der Liftkosten befreit, wenn sie den Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten nutzen können (5Ob129/14b mwN; 5Ob42/18i). In dem zu 5Ob2423/96a entschiedenen Fall wurde eine Befreiung der Liftkosten um 4/5 angenommen, weil die betroffenen Wohnungseigentümer mit dem Lift – wenn auch mit bescheidenem Vorteil – zum Wasch- und Trockenraum und zu verschiedenen technischen Anlagen sowie zurück gelangen konnten. Ausdrücklich wurde dazu festgehalten, dass damit – abgesehen von der Liftnutzung durch Hausbesorger oder Reinigungsunternehmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer erfolgt – eine objektive Liftnutzungsmöglichkeit für die Eigentümer der Wohnungseigentumsobjekte nicht völlig ausgeschlossen ist. Auch aus den Entscheidungen 5Ob255/04t und 5Ob48/12p geht der Grundsatz hervor, dass eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten bei Wohnungseigentümern von Erdgeschoßwohnungen um 4/5 grundsätzlich angezeigt ist, wenn sie den Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller nutzen können. Zu 5Ob301/02d wurde der Umstand, dass ihnen der Lift auch dafür zur Verfügung steht, Mitbewohner in anderen Geschoßen zu besuchen und Wohnanlagen von einer entsprechenden Größe erfahrungsgemäß nicht ohne professionelle Hausreinigung auskommen, als zusätzliches Argument verwendet, Eigentümer von im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen nicht gänzlich von der Tragung der Liftkosten auszunehmen. Auch in dieser Entscheidung war es den Eigentümern aber objektiv möglich, den Lift zum Erreichen von Gemeinschaftsräumen wie Waschküchen, Trocken-, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräume im Keller zu nutzen.

2.3Gemeinsam ist diesen – in der Literatur mitunter als restriktiv bezeichneten (dazu E.M.Hausmann aaO §32 WEG Rz46; Würth/Zingher/Kovanyi aaO §32 WEG Rz8) – Entscheidungen, dass eine auf 1/5 verminderte Kostentragungspflicht der Eigentümer von Wohnungen im Erdgeschoß immer dann angenommen wurde, wenn für sie neben der allgemeinen und jedermann offenstehenden Möglichkeit, den Lift zu Besuchszwecken zu verwenden, oder der im Interesse aller Mit- und Wohnungseigentümer erfolgenden Hausreinigung und der damit möglichen Nutzung des Lifts durch den Hausbetreuer, eine, wenn auch in einem bescheidenen Umfang, so doch irgendwie gegebene objektive Möglichkeit bestand, den Aufzug auch im eigenen Interesse zu nutzen. Keinesfalls kann diesen Entscheidungen der Grundsatz entnommen werden, eine gänzliche Befreiung der Eigentümer von im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen scheide generell und losgelöst von der Frage aus, ob für diese überhaupt eine objektive Nutzungsmöglichkeit des Lifts gegeben ist (so aber offenbar Kothbauer in Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner, GeKo II §32 WEG Rz44).2.3Gemeinsam ist diesen – in der Literatur mitunter als restriktiv bezeichneten (dazu E.M.Hausmann aaO Paragraph 32, WEG Rz46; Würth/Zingher/Kovanyi aaO Paragraph 32, WEG Rz8) – Entscheidungen, dass eine auf 1/5 verminderte Kostentragungspflicht der Eigentümer von Wohnungen im Erdgeschoß immer dann angenommen wurde, wenn für sie neben der allgemeinen und jedermann offenstehenden Möglichkeit, den Lift zu Besuchszwecken zu verwenden, oder der im Interesse aller Mit- und Wohnungseigentümer erfolgenden Hausreinigung und der damit möglichen Nutzung des Lifts durch den Hausbetreuer, eine, wenn auch in einem bescheidenen Umfang, so doch irgendwie gegebene objektive Möglichkeit bestand, den Aufzug auch im eigenen Interesse zu nutzen. Keinesfalls kann diesen Entscheidungen der Grundsatz entnommen werden, eine gänzliche Befreiung der Eigentümer von im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen scheide generell und losgelöst von der Frage aus, ob für diese überhaupt eine objektive Nutzungsmöglichkeit des Lifts gegeben ist (so aber offenbar Kothbauer in Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner, GeKo römisch II Paragraph 32, WEG Rz44).

3.1Nach den Feststellungen bestehen für die im Spruch genannten Mit- und Wohnungseigentümer neben der grundsätzlich jedem Besucher offenstehenden Möglichkeit, den Lift zu Besuchen von Nutzern höher gelegener Stockwerke zu verwenden, objektiv keine sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten. Ihre Eigentumsobjekte liegen im Erdgeschoß oder sind nur über dieses zu erreichen, sofern eine Zugangsmöglichkeit nicht ohnedies nur von der Straße her besteht. Der Lift führt nicht in den Keller, sodass er auch nicht zum Aufsuchen der dort gelegenen, ihren Objekten zugeordneten Räumen genutzt werden kann. Auch sonst gibt es keine Gemeinschaftsräumlichkeiten, die mit dem Lift erreicht werden könnten. Fehlt aber jede objektive Nutzungsmöglichkeit, kann nach Ansicht des Fachsenats allein der Umstand, dass die Reinigung des Stiegenhauses im Interesse aller Miteigentümer erfolgt und es im Zug dieser Arbeiten allenfalls auch zu einer Liftnutzung kommt, eine Verpflichtung zur Kostentragung nicht rechtfertigen, auch nicht in dem von den Vorinstanzen angenommenen Umfang von 1/5, weil der damit für sie gegebene Vorteil im Vergleich zu der mit dem Erreichen der darüber liegenden Stockwerke verbundenen Inanspruchnahme des Lifts durch Eigentümer von dort gelegenen Wohnungen, die von einer allfälligen Liftnutzung durch einen Hausbetreuer oder Reinigungsdienst mindestens ebenso profitieren, nicht ins Gewicht fällt.

3.2Zusammenfassend folgt, dass es die Umstände im vorliegenden Fall rechtfertigen, die Eigentümer der im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen zur Gänze von den Kosten des Lifts auszunehmen. Da es sich beim Verfahren auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels um eine Regelungsstreitigkeit (dazu 5Ob168/18v mwN; Reßler in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht³ §32 WEG Rz47) handelt, bei der das Gericht nicht an den Antrag gebunden ist, kann aus Anlass des Revisionsrekurses der Erstantragstellerin auch eine Neufestsetzung hinsichtlich aller Eigentümer von Objekten im Erdgeschoß erfolgen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher entsprechend abzuändern.3.2Zusammenfassend folgt, dass es die Umstände im vorliegenden Fall rechtfertigen, die Eigentümer der im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen zur Gänze von den Kosten des Lifts auszunehmen. Da es sich beim Verfahren auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels um eine Regelungsstreitigkeit (dazu 5Ob168/18v mwN; Reßler in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht³ Paragraph 32, WEG Rz47) handelt, bei der das Gericht nicht an den Antrag gebunden ist, kann aus Anlass des Revisionsrekurses der Erstantragstellerin auch eine Neufestsetzung hinsichtlich aller Eigentümer von Objekten im Erdgeschoß erfolgen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher entsprechend abzuändern.

4.Zum Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin:

Mit den Miteigentumsanteilen der Zweitantragstellerin ist das Nutzungsrecht an dem im Mezzanin des Hauses gelegenen Büro top3a und top3b verbunden. Diese Büroräumlichkeiten sind sowohl mit dem Personenaufzug als auch über das allgemeine Stiegenhaus erreichbar. Insoweit sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die objektive Nutzungsmöglichkeit des Aufzugs für sie nicht erheblich hinter der der übrigen Miteigentümer zurückbleibt. Warum der Lift für sie nutzlos sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ob sie den Lift tatsächlich nutzt, ist nicht ausschlaggebend. Es kommt ausschließlich auf die objektive Möglichkeit der Nutzung und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse eines Wohnungseigentümers an (RS0083193). Auf die Entscheidung zu 5Ob42/15k kann sich die Zweitantragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil dort der gesetzlich zulässig Hauptmietzins zu beurteilen war. Hier geht es um die Frage, ob die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzugs für einen Wohnungseigentümer erheblich hinter der Nutzungsmöglichkeit anderer Miteigentümer zurückbleibt (RS0083087). Damit ist für den Standpunkt der Zweitantragstellerin nichts gewonnen, wenn der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 5Ob42/15k die Ansicht des dortigen Rekursgerichts, die Verwendung eines Lifts durch Mieter einer Mezzaninwohnung ohne eigenes Kellerabteil wirke sich auf den Wohnwert nicht positiv aus und sei daher bei der Ermittlung des Richtwertmietzinses nicht zu berücksichtigen, für vertretbar erachtete.

5.Die Kostenentscheidung beruht auf §52 Abs2 WEG2002 iVm §37 Abs3 Z17 MRG. Die Erstantragstellerin ist mit ihrem Begehren zur Gänze durchgedrungen, sodass es der Billigkeit entspricht, ihr die gesamten Verfahrenskosten zu ersetzen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der halben, von den Antragstellern insgesamt verzeichneten und berechtigten Kosten. Dabei war zu berücksichtigen, dass der dreifache Einheitssatz gemäß §23 Abs9 RATG nur im Berufungsverfahren verrechnet werden kann. Die Mitteilung vom 4.3.2019 kann nur einmal verrechnet werden. Darüber hinaus entspricht es der Billigkeit, dass die zur Gänze erfolglose Zweitantragstellerin der Drittantragsgegnerin Kostenersatz leistet. Hier war ebenfalls zu berücksichtigen, dass im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren der Einheitssatz gemäß §23 Abs9 RATG nicht verrechnet werden kann. Am Revisionsrekursverfahren im zweiten Rechtsgang hat sich die Drittantragsgegnerin nicht mehr beteiligt.5.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, WEG2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Die Erstantragstellerin ist mit ihrem Begehren zur Gänze durchgedrungen, sodass es der Billigkeit entspricht, ihr die gesamten Verfahrenskosten zu ersetzen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der halben, von den Antragstellern insgesamt verzeichneten und berechtigten Kosten. Dabei war zu berücksichtigen, dass der dreifache Einheitssatz gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG nur im Berufungsverfahren verrechnet werden kann. Die Mitteilung vom 4.3.2019 kann nur einmal verrechnet werden. Darüber hinaus entspricht es der Billigkeit, dass die zur Gänze erfolglose Zweitantragstellerin der Drittantragsgegnerin Kostenersatz leistet. Hier war ebenfalls zu berücksichtigen, dass im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren der Einheitssatz gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG nicht verrechnet werden kann. Am Revisionsrekursverfahren im zweiten Rechtsgang hat sich die Drittantragsgegnerin nicht mehr beteiligt.

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